Anwalt für Medienrecht

Als Anwalt für Medienrecht: Die Rechte von Unternehmen und Personen verteidigen

Freie Berichterstattung und die modernen Kommunikationstechnologien sind großartig. Dass Sie sich nicht alles gefallen lassen müssen, ebenfalls. Hierfür gibt es das Medienrecht und Presserecht.

Sie brauchen Beleidigungen, Schmähungen und Verletzungen Ihrer Privatsphäre nicht einfach hinzunehmen – Sie können sich wehren. Dafür bin ich da – als Anwalt für Medienrecht in Berlin und deutschlandweit. Das gilt auch für rufschädigende Äußerungen über Ihr Unternehmen.

Meinungs- und Pressefreiheit haben Ihre Grenzen dort, wo Persönlichkeitsrechte verletzt und Menschen oder Unternehmen durch Unwahrheiten geschädigt werden. Private Bilder oder persönliche Informationen von Ihnen wurden einfach veröffentlicht? Im Netz werden Beleidigungen oder Unterstellungen über Sie verbreitet? Dagegen kann und werde ich für Sie vorgehen – ganz energisch.

Medienrecht und Presserecht kann ein Rechtsanwalt nicht „mal eben so mit“ bearbeiten. Deshalb habe ich dieses Rechtsgebiet zu einem meiner Tätigkeitsschwerpunkte als Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht gemacht. Es ist ständig im Fluss. Dafür sorgen sowohl die technische Entwicklung – Vernetzung, soziale Medien, Smartphones und Kameras überall – als auch gesellschaftliche Veränderungen. Viele Menschen haben das Gespür für Privatsphäre verloren. Im vermeintlich anonymen Internet kommt es zu Attacken aller Art. Professionelle Medien überschreiten im Kampf um Aufmerksamkeit immer wieder rechtliche und Anstandsgrenzen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie keine Persönlichkeitsrechte und keinen Anspruch auf Schutz haben.

So kann ich Ihnen zum Beispiel im Presserecht helfen

  • Ihre Persönlichkeitsrechte wurden durch Berichte, Fotos oder Erwähnungen verletzt: Ich sorge dafür, dass die Texte oder Bilder gelöscht werden, die Verantwortlichen sich bei Strafe zur Unterlassung verpflichten, eine Gegendarstellung oder Berichtigung veröffentlicht wird und Sie Schadenersatz erhalten.
  • Fotos, die Ihre Privatsphäre verletzen, wurden im Internet oder in den Printmedien veröffentlicht. Egal ob gegen eine professionelle Redaktion oder einen Einzeltäter: Ich setze Ihr Recht am eigenen Bild durch, veranlasse, dass die Personenaufnahmen gelöscht werden und klage für Sie auf Schadenersatz.
  • Jemand bekämpft Ihr Unternehmen oder Ihre Produkte mit unfairen Verleumdungen oder unwahren Behauptungen: Ich sorge für schnelle Unterlassung und Löschung, erwirke Schadenersatz für Sie und gehe auch wettbewerbsrechtlich gegen unlautere Konkurrenten vor. Auch für Unternehmen kann daher eine Gegendarstellung ein wichtiges Werkzeug sein.
  • Jemand verdient Geld, indem er Ihren Namen, Ihre Fotos oder Ihre Daten verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein: Ich bewirke ein Ende der Machenschaften und angemessenen Schadenersatz für Sie.

Lassen Sie sich nicht in Ihren Rechten einschränken

Natürlich hat jede Seite zwei Medaillen, auch das Presserecht. Wenn jemand Ihr Recht auf freie Meinungsäußerung beschneiden oder nicht genehmigte Berichte oder Äußerungen durch juristischen Druck verhindern will, dann …
  • verteidige ich als Anwalt Medienrecht Ihr Recht auf Veröffentlichungs- und Meinungsfreiheit,
  • weise Forderungen nach generellem Schutz vor Kritik oder wunschgemäßer Berichterstattung zurück,
  • sorge dafür, dass man Sie nicht einfach mundtot macht.

Beispiele: Warum es sich lohnt, seine Persönlichkeitsrechte zu verteidigen

Einige Beispiele für tatsächliche Konflikte um Medienrecht, das Recht am eigenen Bild und Persönlichkeitsrecht:
  • Ein Düsseldorfer Golf-Profi klagte, weil jemand ohne seine Genehmigung Porträts von ihm im Internet verkaufte. Die Fotos waren zwar durch Pop-Art-Effekte verfremdet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf konnte in ihnen jedoch nur wenig künstlerischen Wert erkennen. Weil sie nur kommerziellen Interessen dienten, verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Händler zu Schadenersatz (OLG Düsseldorf, 23.07.2013 – I-20 U 190/12).
  • Mitarbeiter können nach einem Arbeitsplatzwechsel vom bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass er ihre Fotos von seiner Website entfernt. Das setzte eine Frau vor dem Landesarbeitsgericht Hessen durch (LAG Hessen, 24.01.2012 – 19 SaGa 1480/11). Allerdings gilt das nicht, wenn der Arbeitnehmer eine ausdrückliche Einwilligung für die Nutzung seines Bildes z.B. in der Werbung erteilt hat.
  • Ein Unternehmer klagte erfolgreich gegen Google, weil die „Autocomplete“-Funktion der Suchmaschine seinen als Suchbegriff eingegebenen Namen automatisch mit Begriffen wie „Scientology“ und „Betrug“ assoziierte. (BGH, 14.05.2013 – Az. VI ZR 269/12).
  • Das bedeutet aber nicht, dass Google für jede Behauptung auf von der Suchmaschine indizierten Seiten haftet. Das Unternehmen wehrte sich erfolgreich gegen einen Professor, der eine Seite mit angeblich beleidigenden Aussagen aus dem Suchindex gelöscht sehen wollte. Das Landgericht Mönchengladbach verwies ihn an den Betreiber der betreffenden Website (LG Mönchengladbach, 05.09.2013 – 10 O 170/12).
  • Ein Adeliger leitete in einem privaten Schreiben voller Schreibfehler seinen Adelstitel her. Der Empfänger stellt ihn bloß, indem die Nachricht in einer Facebook-Gruppe veröffentlichte. Das wurde ihm vom Oberlandesgericht Hamburg jedoch bei Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt (OLG Hamburg, 04.02.2013 – 7 W 5/13).
  • Eine Frauenzeitschrift veröffentlichte die „Beichte“ einer Leserin über den „schlechtesten Sex ihres Lebens“. Dazu ein Foto, das aber gar nicht die Autorin, sondern eine Unbeteiligte zeigte, Diese bekam 17.500 EUR Schadenersatz für die Print-Veröffentlichung. Als Foto und Text dann auch noch online veröffentlicht wurden, kamen noch einmal 15.000 EUR hinzu.
  • In einem Artikel über einen bekannten Moderator stand, er sei „sicherlich auch zu Tränen gerührt“ gewesen, als er vom Schicksal sozial benachteiligter Kinder in seinem Wohnort gehört habe. Das brachte den Moderator dazu, eine Gegendarstellung zu erwirken, die ihm auch zugesprochen wurde (OLG Karlsruhe, 11.3.2011 – 14 U 185/10). Schließlich sei das eine „gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung“ über „dem Beweis zugängliche körperliche Vorgänge“.
  • Wenn der nicht sorgeberechtigte Vater Fotos seines kleinen Kindes bei Facebook veröffentlichen will, dann darf er das nicht ohne die Einwilligung der alleinsorgeberechtigten Mutter tun (AG Soest, 03.02.2010 – 4 C 526/09).
  • Wenn Fotos oder Videoaufnahmen nachträglich verändert werden, kann man eine bereits erteilte Einwilligung widerrufen: Eine Mutter, die an der Sendung „Frauentausch“ von RTL II mitgewirkt hatte, ärgerte sich über nachträgliche Off-Kommentare, die sie lächerlich machten. RTL II wurde vom Landgericht Berlin untersagt, die Sendung erneut auszustrahlen. (LG Berlin, 26.07.2012 – 27 O 14/12).
  • Eine Prominente, die der Veröffentlichung ihres Fotos zugestimmt hatte, dann aber sehen musste, dass die Zeitschrift ihr per Bildbearbeitung ein starkes Make-up „verpasst“ hatte ließ der Zeitschrift die weitere Nutzung des Fotos verbieten (LG Hamburg, 27. Mai 2011 – 324 O 648/10).