Anwalt für IT-Recht

Als Anwalt für IT-Recht: Erstaunlich viele Gemeinsamkeiten zu IT-Spezialisten

Die Arbeit als Rechtsanwalt in einer IT-Recht Kanzlei ähnelt in vielem dem, was ein IT-Experte oder Softwareentwickler macht. Auch wenn das vielleicht überraschend klingt.

Meine Kunden – bei mir „Mandanten“ – haben konkrete Anliegen und Probleme, die gelöst werden müssen. Ich analysiere den Bedarf und „übersetze“ diesen in die Systematik meines Fachgebiets, des Rechtssystems, konzipiere mögliche Lösungen und stelle sie dem Auftraggeber vor. Abhängig von der Entscheidung über das weitere Vorgehen ist es dann meine Aufgabe, die vorgegebene Lösung auf sinnvolle Weise mit möglichst geringem Aufwand zu realisieren.

Man könnte also sagen: Ich implementiere Rechtslösungen. Ich stelle Ihnen meine Kenntnisse und Erfahrungen als Spezialist für das „System Recht“ zur Verfügung. Und – ganz wichtig – ich bin Ihre Schnittstelle zu diesem System, das bekanntlich einer ganz eigenen Logik folgt…  (Und bei der Logik enden die Gemeinsamkeiten mit der IT-Branche zugegebenermaßen.)

Lösungen für Rechtsfragen rund um IT, E-Commerce, Datenschutz und Software

Ich helfe Ihnen zum Beispiel in solchen Situationen weiter:

  • Sie oder Ihr Unternehmen benötigen Lizenzverträge für die von Ihnen entwickelte Software? Ich liefere Ihnen rechtssichere, vorteilhafte Vertragstexte – egal ob für Unternehmenskunden oder Endverbraucher.
  • In einem IT-Projekt gibt es Konflikte darum, ob die vertraglichen Anforderungen erfüllt worden sind und welches Honorar fällig wird, weil der Kunde mit der Leistung nicht zufrieden ist: Ich prüfe die vertragliche Situation und verteidige Ihre Forderungen.
  • Durch einen Serverausfall, einen Datencrash oder einen Programmfehler kam es zu Systemabstürzen und Downtimes. Jetzt streiten Sie sich darum, wer für die Schäden haftet? Ich analysiere die vertragliche und haftungsrechtliche Situation und trete unangemessenen Haftungsansprüchen energisch entgegen.
  • Sie brauchen Klarheit darüber, was durch die Software-Lizenz alles abgedeckt ist: Von mir erfahren Sie, ob eine bestimmte Nutzung, Installation oder Weitergabe in den Lizenzbedingungen eingeschlossen ist oder nicht.
  • Sie suchen Rechtssicherheit in Sachen Datenschutz und insbesondere hinsichtlich der Neuerungen der DSGVO? Ich analysiere, inwieweit Ihr Unternehmen von Datenschutzvorschriften betroffen ist und helfe Ihnen, Klippen mit Namen wie „Verfahrensverzeichnis“, „Auftragsverarbeitung“ oder „Einwilligungsvorbehalt“ zu umschiffen.
  • Sie brauchen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die genau auf „Ihr“ Projekt passen: Ich analysiere mit Ihnen gemeinsam Umfang und Besonderheiten Ihrer Plattform und erstelle Formulierungen, die in Einklang mit der aktuellen Gesetzeslage und den einschlägigen Urteilen sind.
  • Jemand beansprucht Ihre Domain, oder Sie wollen sichergehen, dass die Produktbezeichnung für Ihre neue Software nicht zu Rechtsproblemen führt? Ich sorge dafür, dass Sie auf sicherem Boden stehen. Neben IT-Recht sind auch Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht Tätigkeitsschwerpunkte von mir.
  • Es gibt Streit über die Rechte an einer Software zwischen dem Entwickler und dem Unternehmen, für das er tätig war? Ich kläre die urheberrechtliche Situation, formuliere Argumente für Ihren Anspruch und setze ihn wenn nötig auch gerichtlich durch.
  • Wenn Sie eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten haben, kann ich Ihnen am schnellsten helfen, wenn Sie mir die Abmahnung per E-Mail zusenden. Dies ist für Sie natürlich unverbindlich.
  • Sie brauchen ein Service-Level-Agreement oder einen Supportvertrag: Von mir bekommen Sie eine auf Ihren Fall maßgeschneiderte Vereinbarung.
  • Sie möchten eine Marke anmelden in Deutschland oder Europa? Aber auch wenn Sie festgestellt haben, dass jemand Ihre Marke unerlaubt verwendet, kann ich als IT-Rechtler beraten und weiterhelfen.

Beispiele: Konkrete Fälle aus dem Software-Recht und IT-Recht

Eigentlich sind meiner Erfahrung nach Techniker, IT-ler, Programmierer und „Techies“ froh, wenn man sie mit juristischen Fragen in Ruhe lässt. Leider haben sie selten so viel Glück. Die Bandbreite der Probleme reicht dabei von „knifflig“ bis „absurd“, wie eine kleine Auswahl zeigt:
  • Eine Anwaltskanzlei mahnte eine Reihe von Website-Betreibern ab, weil diese beim Besuch dieser Seiten durch den Mandanten dessen IP-Adresse gespeichert hätten, das wurde als Datenschutzverstoß gewertet. Dass dynamische IP-Adressen laut Beschluss des LG Berlins gar keine personenbezogenen Daten sind, war der Kanzlei offenbar entgangen (LG Berlin, 31.01.2013 –  57 S 87/08).
  • Deutlich ernsthafter – und komplizierter – ist das rechtliche Problem, agile Projektmethoden auch rechtlich, d. h. in den Projektverträgen zu implementieren und z. B.  Scrum, die Arbeit in Spurts anhand von User Stories und Backlog ohne feste Pflichtenhefte in Haftungs- und Leistungsformulierungen abzubilden, die dieser Methode entsprechen.
  • Dürfen Softwarehersteller den Gebrauchthandel mit Ihren Programmen generell verbieten? Der Rechtsstreit zwischen Oracle und dem Lizenzhändler UsedSoft ging durch sämtliche Instanzen bis zum BGH und EuGH und wieder zurück. Inzwischen ist klar, dass Gebrauchtsoftware unter bestimmten Bedingungen grundsätzlich weiterverkauft werden darf, (EuGH, 03.07.2012 – C-128/11). Die genauen Bestimmungen für den deutschen Markt ließ der Bundesgerichtshof jedoch offen, als er im Juli den Fall an das OLG München zurück verwies (BGH, 17. Juli 2013 – I ZR 129/08).
  • Weil eine von einem ausländischen Inhaber registrierte Domain gegen Markenrechte verstieß, wurde vor einigen Jahren der deutsche Admin-C dieser Domain verklagt. Das Gericht entschied jedoch, dass er als Admin-C nicht von der so genannten „Störerhaftung“ betroffen war. Hätte er allerdings auch die Registrierung der Domain für den Auftraggeber durchgeführt, hätte das Urteil ganz anders ausfallen können (OLG München, 30.07.2009 – 6 U 3008/08).