Als Anwalt für Online-Shops in Berlin: Erfolgreiche Geschäfte im E-Commerce
Viele Online-Händler fragen sich: Ist mein Webshop rechtssicher? Oft genug erschweren die rechtlichen Vorgaben im E-Commerce den elektronischen Handel eher, als ihm einen sicheren Rahmen zu geben. Doch alle juristische Stolperfallen haben viele erfolgreiche Online-Shops und Handelsplattformen nicht daran hindern können, gute Geschäfte im Internet zu machen. Warum sollte es bei Ihnen anders sein?
Ohne rechtlichen Beistand ist E-Commerce – einschließlich des M-Commerce – allerdings eine riskante Branche. Serien-Abmahnungen, sehr weitreichende Verbraucherschutz-Bestimmungen, ein wahres Dickicht an Informationspflichten – Online-Shop-Inhaber und Plattform-Betreiber, die ihr Geld mit Privatkunden und Endverbrauchern verdienen, haben es nicht einfach.
Dazu kommt, dass die Rechtslage sich durch neue Urteile ständig ändert. Beim Online-Handel mit Unternehmen ist zwar vieles einfacher. Aber auch dort lauern genug juristische Fallen.
Als Anwalt für Online-Handel sehe ich meine Aufgabe darin, Ihre „juristische Flanke“ zu decken und dafür zu sorgen, dass Sie sich auf Ihr Angebot und Ihre Kunden konzentrieren können.
- Ich kümmere mich darum, dass Ihr Shop auch rechtlich auf dem aktuellen Stand bleibt und dass AGB, Bestellvorgang, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung, Preisangaben und all die anderen Angriffspunkte abmahnsicher sind.
- Bekommen Sie trotzdem eine Abmahnung, sorge ich schnell und energisch für angemessene Gegenwehr.
- Und wenn Ihre Mitbewerber den Wettbewerb mit unfairen Mitteln führen, sorge ich für Unterlassung und eine angemessene Strafbewehrung.
Problemlösungen und Rechtssicherheit für Ihren Online-Shop:
- Ich erstelle die AGB für Ihren Shop: Präzise formulierte und wirksam eingebundene Geschäftsbedingungen sind wichtig – mit ihnen erfüllt ihr Shop viele der einschlägigen gesetzlichen Belehrungs- und Hinweispflichten. Andererseits kann schon ein falsches Wort für eine Verletzung von Verbraucherschutzvorschriften ausreichen. Von mir bekommen sie rechtssichere Geschäftsbedingungen passgenau zu Ihrem Geschäftsmodell. (Bei Bedarf auch auf Englisch und über Kooperationspartner auch in anderen Sprachen.)
- Ich überprüfe den Bestellvorgang (Button-Lösung) und die Preisangaben in Ihrem Shop auf gesetzeskonforme Gestaltung.
- Ich schreibe eine korrekte Datenschutzerklärung, stelle Ihren Kundendatenbank bzw. Ihr CRM auf eine sichere Basis und formuliere belastbare Einwilligungsklauseln.
- Natürlich sorge ich auch für eine hieb- und stichfeste Widerrufsbelehrung für Ihre Plattform.
- Ich schaue mir Ihre Social-Media-Seiten sowie Ihren Newsletter an und klopfe Werbemaßnahmen von Google Ads über Rabatte oder Gutscheine bis hin zu Gewinnspielen auf mögliche Rechtsrisiken ab.
- Wenn Sie auf Ihrer Plattform nicht mit Waren handeln, sondern Dienstleistungen verkaufen, ergeben sich oft Besonderheiten, etwa beim Bestellbutton oder der Widerrufsbelehrung. Ich berate Sie, damit Ihre Plattform Abmahnern trotzdem keine Chance bietet.
- Wenn Ihr Geschäftsmodell auf Mobilgeräte ausgerichtet oder Sie eine App für Ihre Plattform entwickeln lassen, kümmere ich mich darum, dass die Rechtsvorschriften für Mobile Commerce beachtet werden.
- Sie betreiben zwar Handel im Internet, Ihr Geschäftsmodell passt aber nicht in die gängigen Kategorien klassischer Shops oder von B2C und B2B? Umso besser – völlig neue Aufgaben sind das Salz in der Suppe. Gemeinsam analysieren wir Ihre Situation und entwickeln angemessene Verträge und AGB.
Sie haben eine Abmahnung bekommen?
Zwei Dinge sollten Sie nicht tun:- Bleiben Sie nicht untätig.
- Handeln Sie nicht auf eigene Faust.
Die Konkurrenz handelt „unlauter“?
Wenn Ihre Mitbewerber auf die Spielregeln pfeifen und sich unfair Vorteile verschaffen, dann können Sie sich wehren. Genau dafür ist das Rechtsmittel der Abmahnung gedacht (und nicht, um Anwälte zu bereichern). Sie sorgt dafür, dass Konkurrenten nicht ungestraft „Abkürzungen“ nehmen.E-Commerce-Konflikte aus dem „richtigen Leben“: Beispielfälle zum Thema Online-Shop Rechtssicherheit
- 2012 wurde die „Button-Lösung“ ins BGB (§ 312g BGB) eingefügt, seither gibt es Diskussionen darüber, wie Bestell-Vorgänge im Detail gestaltet werden müssen. Die Beschriftungsvariante „Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)” im Bestellformular eines Reiseanbieters genügte dem Landgericht Berlin jedenfalls nicht. Es monierte, der Text sei zu lang sei und dass das Wort „anmelden“ nicht eindeutig den Rechtsbindungswillen nahe läge (LG Berlin, 17.07.2013 – 97 O 5/13).
- Wer mit einer Garantie wirbt, muss nicht immer gleich die kompletten Garantiebedingungen im Werbetext unterbringen. Es reicht, wenn sie in der Garantieerklärung stehen. Das entschied der Bundesgerichtshof, nachdem ein Konkurrent die Formulierung „… gewährt auf alle Produkte 3 Jahre Garantie“ abgemahnt hatte (BGH, 14.4.2011 – I ZR 133/09).
- Eine Rabattaktion, die „nur für kurze Zeit“ angekündigt wurde, verstößt nicht deshalb schon gegen das Wettbewerbsrecht, weil keine feste Frist genannt wurde. Dazu müsste nachgewiesen werden, dass eine solche Frist intern beabsichtigt war. (OLG Hamm, 28. Mai 2013 – 4 U 217/12).
- Eine Handelsplattform, die sich ausschließlich an Unternehmenskunden richtet, kann viele Verbraucherschutzbestimmungen ignorieren, z.B. die zum Widerruf und zur Gewährleistung. Dazu muss sie private Kunden aber auch wirksam ausschließen. Das erfordert einen klar und auffällig gestalteten Hinweis, der nicht irgendwo in der Kopfzeile und auch nicht einfach in den AGB „versteckt“ werden darf (LG Leipzig 26.07.2013 – 08 O 3495/12). Außerdem muss ein B2B-Anbieter ggf. die Unternehmereigenschaft seiner Nutzer bzw. Käufer aktiv kontrollieren, z.B. über die UstIdNr. (OLG Hamm, 20.09.2011 – 4 U 73/11).
- Wenn Waren in Raten bezahlt werden können, muss der Online-Shop den Endpreis für den Verbraucher nennen. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn der Endpreis nicht ermittelbar ist, weil zum Beispiel manche Preisbestandteile nutzungsabhängig sind. Wird ein Mobilfunkvertrag zusammen mit einem Handy angeboten und ist das Handy in den Monatsgrundtarif eingepreist, dann kann kein Endpreis ermittelt werden, er hängt ja von den Gesprächsminuten etc. ab. Werden Handy und Mobilfunkvertrag dagegen schlicht zum Paket gebündelt, die Preise addiert und zur Ratenzahlung angeboten, dann muss auch der Endpreis für das Handy, der darin enthalten ist, angegeben werden (KG Berlin, 26.01.2012- 23 W 2/12).